Aufgabenkreise in der Betreuung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen.

Das Übertragen von Aufgabenkreise führt nicht automatisch dazu, dass Betreute in diesen Bereichen nicht mehr handlungsfähig sind. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass Betreuung als Unterstützung gedacht ist, das Selbstbestimmungsrecht soll weitestgehend behalten oder wieder hergestellt werden. Viele Institutionen, Ärzte und andere Beteiligte Personen sehen das oftmals anders und übergehen den Betreuten bei Entscheidungen. Eine Ausnahme bildet ein Einwilligungsvorbehalt, z. B. bei der Vermögenssorge. Liegt ein solcher vor, ist der Betreute in diesem Bereich nicht mehr geschäftsfähig.

In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise häufig übertragen:

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken.

Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:

  • Führung eines Girokontos
  • Verwaltung des Sparvermögens
  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z. B. Befreiung von Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)
  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
  • Steuererklärung
  • Schuldenregulierung

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.

Vertretung vor Behörden / Einrichtungen und Gerichten

Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden.

 

Gesundheitssorge

Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen.

Im Rahmen der Gesundheitssorge kümmert sich der Betreuer beispielsweise um folgende Angelegenheiten:

  • Die Krankenversicherung des Betreuten
  • Die ärztliche Versorgung
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten
  • Organisation von ambulanter Pflege zu Hause

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z. B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z. B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.

 

 

Wohnungsangelegenheiten

Zu diesem Aufgabenkreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch z. B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung der Mietschulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeldstellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss usw.. Für die Auflösung einer Wohnung (beispielsweise wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Da bei diesem Aufgabenkreis auch finanzielle Regelungen eine Rolle spielen (z. B. Mietzahlungen), werden diese Angelegenheiten häufig durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.

Postangelegenheiten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.

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