Ehrenamt

Bundesweit werden etwa 75 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgern als ehrenamtliche Betreuer übernommen. Dies ist vom Gesetzgeber auch gewünscht.

Die Betreuung ist grundsätzlich ein unentgeltliches Ehrenamt. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1898 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. Beamte benötigen zur Übernahme einer Betreuung eine Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Dienstherrn.

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält lediglich einen jährlichen Aufwendungsersatz (§ 1835 / § 1835 a BGB) als Kostenpauschale in Höhe von derzeit 399 Euro (Stand 2017) oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit. In Ausnahmefällen kann eine Vergütung bei sehr wohlhabenden zu Betreuenden beantragt werden.

Die Vergütung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen (§ 1836 c BGB / § 90 SGB XII). Zurzeit besteht ein Schonvermögen von etwa 5.000 Euro. Bewegt sich das Vermögen des Betreuten unterhalb dieses Betrages, wird die Vergütung und die Auslagenpauschale aus der Staatskasse bezahlt. Auch ein selbst bewohntes Einfamilienhaus bleibt hierbei unberücksichtigt.

Bei der Suche nach einem Betreuer wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht, zumal dort eher als bei Berufsbetreuern im Allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem ist das Betreuungsgericht gemäß § 1897 Abs. 5 BGB gehalten, wenn der Betroffene selbst keinen geeigneten Betreuer vorschlägt, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen.

Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten. So sollte das Gericht bei seiner Auswahl stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen. Auch sind mögliche Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer zu bedenken, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten.

Zum Beispiel kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbstständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Außerdem ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes abzuschätzen. Es ist zu prüfen, ob der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke zur Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen des Betreuten beeinträchtigt werden kann (§ 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem sind mögliche Vorteile (der Betreuer ist der betreuten Person bekannt; es ist keine Eingewöhnung nötig) abzuwägen.

Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen.

Auch wenn ehrenamtliche Betreuer die Betreuung nicht als Beruf führen, gelten auch für sie wichtige Voraussetzungen als Betreuer. Dazu gehören u. a. Kenntnisse des deutschen Rechts- und Sozialsystems. Die Eignung zum Betreuer wird vom Gericht festgestellt. Betreuungsvereine, zum Beispiel in Köln oder im Rhein-Sieg-Kreis, bilden ehrenamtliche Betreuer fort, begleiten sie bei ihrer Arbeit und bieten notwendige Unterstützung an.

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